der BALLERS53 GmbH, Bonn · Stand: 10. August 2026
Die nachstehenden Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Pauschalreisevertrags zwischen der BALLERS53 GmbH und dem Anmelder. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis 651y BGB sowie der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus. Bitte lies diese Reisebedingungen vor der Buchung sorgfältig.
(1) Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Pauschalreiseverträge zwischen der BALLERS53 GmbH, Röttgener Straße 192, 53127 Bonn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 30717, vertreten durch die Geschäftsführer Francisco Javier Lahora Chulian und Frederic Groß (nachfolgend „BALLERS53“), und dem Anmelder über die Teilnahme am BALLERS CUP sowie an weiteren von BALLERS53 als Pauschalreise ausgeschriebenen Veranstaltungen.
(2) „Anmelder“ ist die natürliche oder juristische Person, die die Buchung vornimmt — in der Regel der teilnehmende Verein, vertreten durch eine bevollmächtigte Person. „Teilnehmende“ sind alle in der Teilnehmerliste aufgeführten Personen. „Reisebeginn“ ist der erste Tag der gebuchten Reiseleistungen gemäß Buchungsbestätigung.
(3) BALLERS53 ist Reiseveranstalter im Sinne des § 651a BGB. Der gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzschutz nach § 651r BGB besteht; Einzelheiten regelt § 6.
(4) Diese Reisebedingungen gelten nicht für Leistungen, die BALLERS53 lediglich vermittelt und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind, sowie nicht für die Teilnahme ortsansässiger Teams am Turnierbetrieb ohne Reiseleistungen; hierfür gelten gesonderte Teilnahmebedingungen.
(1) Mit der Anmeldung bietet der Anmelder BALLERS53 den Abschluss eines Pauschalreisevertrags verbindlich an. Die Anmeldung kann in Textform, über das digitale Buchungsformular oder durch Unterzeichnung eines Angebots — auch elektronisch — erfolgen. Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von BALLERS53, soweit sie dem Anmelder bei der Buchung vorliegen.
(2) Der Vertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung von BALLERS53 zustande. Die Bestätigung erfolgt in Textform oder auf einem dauerhaften Datenträger. Sie enthält alle wesentlichen Angaben zur gebuchten Reise.
(3) Weicht die Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot von BALLERS53 vor, an das BALLERS53 zehn Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Anmelder innerhalb der Frist die Annahme ausdrücklich erklärt oder eine Zahlung leistet.
(4) Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr wird der Anmelder vor Abgabe der Buchungserklärung über den Ablauf des Buchungsvorgangs, die Korrekturmöglichkeiten, die Vertragssprachen und die Speicherung des Vertragstexts unterrichtet. Die Schaltfläche zum Abschluss des Buchungsvorgangs ist mit „zahlungspflichtig buchen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet.
(5) Vertragssprache ist Deutsch. Werden die Reisebedingungen auch in englischer oder spanischer Sprache bereitgestellt, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
(1) Der Anmelder gibt die Anmeldung zugleich für alle in der Teilnehmerliste aufgeführten Personen ab. Für deren vertragliche Verpflichtungen steht er wie für eigene ein, wenn er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
(2) Der Anmelder ist verpflichtet, spätestens bis zu dem in der Buchungsbestätigung genannten Stichtag eine vollständige Teilnehmerliste mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Funktion aller Reiseteilnehmenden zu übermitteln. Er hat BALLERS53 unverzüglich über Änderungen zu unterrichten.
(3) Bei minderjährigen Teilnehmenden versichert der Anmelder, dass die Einwilligung der jeweils Sorgeberechtigten in die Teilnahme an der Reise vorliegt. BALLERS53 kann die Vorlage entsprechender Erklärungen verlangen.
(4) Der Anmelder stellt sicher, dass jede Reisegruppe während der gesamten Reise von einer ausreichenden Zahl volljähriger Betreuungspersonen begleitet wird. Als ausreichend gilt – soweit nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein überdurchschnittlicher Betreuungs- und Aufsichtsbedarf besteht - mindestens eine volljährige Betreuungsperson je zwölf minderjährige Teilnehmende. Ist die Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Anmelder nicht sicher gestellt, so ist BALLERS53 berechtigt, der betroffenen Gruppe von Teilnehmenden die Teilnahme und Mitreise zu verweigern. Die Aufsichtspflicht über minderjährige Teilnehmende verbleibt beim Anmelder und den von ihm gestellten Betreuungspersonen; sie geht zu keinem Zeitpunkt auf BALLERS53 über. Näheres regelt § 23.
(1) Welche Leistungen geschuldet sind, ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reiseausschreibung sowie aus den darauf bezugnehmenden Angaben der Buchungsbestätigung.
(2) Die Zuteilung von Zimmern, Zimmerkategorien und Hotels innerhalb der gebuchten Kategorie erfolgt durch BALLERS53. Zimmer-, Hotel- und Belegungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, jedoch nicht zugesichert, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
(3) Spielpläne, Spielzeiten, Spielstätten, Gruppeneinteilungen und Altersklassen werden von BALLERS53 festgelegt und können bis zum Turnierbeginn und während des Turniers angepasst werden, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb erforderlich ist. Ein Anspruch auf bestimmte Anstoßzeiten, Spielstätten oder Gegner besteht nicht.
(4) BALLERS53 sagt für jedes gemeldete Team eine Mindestanzahl von Spielen zu. Die konkrete Zahl ergibt sich aus der Reiseausschreibung und den Turnierregeln.
(5) Die Turnierregeln in ihrer jeweils bei Turnierbeginn geltenden Fassung sind Bestandteil des Vertrags. Sie werden dem Anmelder vor Vertragsschluss zugänglich gemacht und stehen auf ballers53.com zum Abruf bereit.
(1) Der Reisepreis versteht sich pro Person in Euro und umfasst alle in der Leistungsbeschreibung ausgewiesenen Leistungen.
(2) Zusätzlich zum Reisepreis wird je gemeldetem Team eine Teamanmeldegebühr in der in der Reiseausschreibung ausgewiesenen Höhe erhoben. Sie ist Bestandteil des Gesamtpreises und wird mit der Anzahlung nach § 6 fällig.
(3) Nicht im Reisepreis enthalten sind persönliche individuelle Ausgaben, optional gebuchte Zusatzleistungen, etwaige Kautionsleistungen seitens des Hotels sowie etwaige regionale behördliche/kommunale Aufenthaltsabgaben, die erst vor Ort erhoben werden.
(4) Auf die Reiseleistungen findet die Sonderregelung für Reiseleistungen nach § 25 UStG Anwendung. Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis erfolgt nicht.
(1) Zahlungen auf den Reisepreis dürfen erst nach Aushändigung des Sicherungsscheins nach § 651r Abs. 4 BGB gefordert und geleistet werden. Kundengeldabsicherer ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Der Sicherungsschein wird dem Anmelder zusammen mit der Buchungsbestätigung übermittelt.
(2) Nach Erhalt von Buchungsbestätigung und Sicherungsschein ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises fällig und zu leisten.
(3) Die Restzahlung in Höhe von 80 % des Gesamtpreises ist 30 Tage vor Reisebeginn ohne gesonderte Aufforderung fällig, sofern der Sicherungsschein vorliegt und feststeht, dass die Reise nicht mehr aus dem in § 14 genannten Grund abgesagt wird.
(4) Bei Buchungen ab dem 30. Tag vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheins sofort fällig.
(5) Zahlungen erfolgen jeweils gesammelt für alle angemeldeten Teilnehmenden durch den Anmelder unter Angabe der Buchungsnummer. Eine Direktabrechnung mit einzelnen Teilnehmenden findet nicht statt.
(6) Leistet der Anmelder die Anzahlung oder die Restzahlung trotz Fälligkeit nicht, ist BALLERS53 berechtigt, nach Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Rücktrittsentschädigung nach § 12 zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang übermittelt, frühestens jedoch 14 Tage vor Reisebeginn.
(1) BALLERS53 kann zeitlich oder mengenmäßig begrenzte Aktionen anbieten, insbesondere Frühbucherkonditionen, kostenfreie Plätze für Betreuungspersonen, Freiplatzaktionen sowie Upgrades in eine höhere Leistungskategorie. Die Bedingungen ergeben sich aus der jeweiligen Aktionsbeschreibung.
(2) Aktionsvorteile setzen voraus, dass die für die Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen bei Reisebeginn noch vorliegen, insbesondere die der Berechnung zugrunde liegende Teilnehmerzahl. Reduziert sich die Teilnehmerzahl nach Buchung, kann der Aktionsvorteil anteilig oder vollständig entfallen; BALLERS53 rechnet in diesem Fall zum regulären Preis ab.
(3) Kapazitätsabhängige Aktionen, insbesondere Upgrades in eine höhere Hotelkategorie, werden in der Reihenfolge des Eingangs vollständiger Buchungen gewährt und stehen unter dem Vorbehalt verfügbarer Kapazitäten. Ein Anspruch auf ein Upgrade besteht nicht; ein in der Buchungsbestätigung bestätigtes Upgrade wird Vertragsinhalt.
(4) Aktionsvorteile sind nicht mit anderen Aktionen kombinierbar, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, und werden nicht in Geld ausgezahlt.
(1) Nachmeldungen einzelner Teilnehmender sind bis zum Meldeschluss möglich, soweit Kapazitäten verfügbar sind. Es gilt der zum Zeitpunkt der Nachmeldung ausgewiesene Preis.
(2) Die Abmeldung einzelner Teilnehmender gilt als Teilrücktritt und richtet sich nach § 12. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Auf Wunsch des Anmelders nimmt BALLERS53 nach Vertragsschluss und bis 30 Tage vor Reisebeginn Änderungen der Buchung vor, soweit dies durchführbar ist. Für Umbuchungen, die auf Wunsch des Anmelders erfolgen und nicht lediglich geringfügig sind, kann BALLERS53 ein Bearbeitungsentgelt von 25,00 € je Vorgang verlangen. Umbuchungswünsche ab dem 30. Tag vor Reisebeginn können nur nach Rücktritt und Neuanmeldung umgesetzt werden.
(4) Umbuchungswünsche, die auf einer Erhöhung des Leistungsumfangs beruhen, gelten als Neubuchung und lösen kein Bearbeitungsentgelt aus.
(1) Der Anmelder kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt einer angemeldeten Person eine andere Person in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie BALLERS53 spätestens sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
(2) BALLERS53 kann dem Eintritt widersprechen, wenn die eintretende Person die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt, insbesondere wenn die Teilnahmevoraussetzungen des Turnierreglements oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(3) Die ursprünglich angemeldete und die eintretende Person haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. BALLERS53 weist auf Verlangen nach, in welcher Höhe durch den Eintritt Mehrkosten entstanden sind; diese dürfen nicht unangemessen sein. Für den internen Bearbeitungsaufwand berechnet BALLERS53 ein Bearbeitungsentgelt von 25,00 € je Vorgang.
(1) Änderungen wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistungen sind BALLERS53 nach Vertragsschluss gestattet, wenn die Änderung unerheblich ist, sie nach Vertragsschluss erforderlich wird und BALLERS53 sie nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt hat. BALLERS53 unterrichtet den Anmelder unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise.
(2) Ist die Änderung erheblich oder kann BALLERS53 besondere Vorgaben des Anmelders nicht einhalten, kann der Anmelder innerhalb einer von BALLERS53 gesetzten angemessenen Frist die Änderung annehmen, unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer angebotenen Ersatzreise verlangen. Erklärt der Anmelder sich nicht innerhalb der Frist, gilt die Änderung als angenommen; hierauf wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen.
(3) Der Austausch einzelner Unterkünfte innerhalb der gebuchten Kategorie und Region, die Anpassung von Spielplänen sowie die Änderung von Spielstätten innerhalb der Turnierregion sind in der Regel unerhebliche Änderungen.
(4) Fallen einzelne Programmpunkte oder Spiele aus Witterungsgründen oder aus anderen von BALLERS53 nicht zu vertretenden Gründen aus, besteht kein Anspruch auf Nachholung; in diesem Fall wird nach den Turnierregeln verfahren. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
(1) BALLERS53 behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsschluss die Kosten für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Treibstoff- oder sonstiger Energieträgerkosten, die Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie Aufenthalts-, Hafen- oder Flughafengebühren oder die für die Reise geltenden Wechselkurse erhöhen und sich dies unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
(2) Erhöhen sich die Beförderungskosten bezogen auf den Sitzplatz, kann BALLERS53 den Erhöhungsbetrag verlangen. Andernfalls werden die vom Beförderungsunternehmen geforderten zusätzlichen Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt und der so ermittelte Betrag je Teilnehmenden berechnet. Erhöhen sich Abgaben oder Wechselkurse, kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
(3) Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn BALLERS53 den Anmelder hierüber auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich unterrichtet, die Gründe und die Berechnung mitteilt und die Unterrichtung spätestens am 20. Tag vor Reisebeginn zugeht.
(4) Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann BALLERS53 sie nur als Angebot unterbreiten. Für das weitere Verfahren gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.
(5) Da sich BALLERS53 eine Preiserhöhung vorbehält, kann der Anmelder eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 genannten Kosten nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn verringert haben. Hat der Anmelder mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, erstattet BALLERS53 den Mehrbetrag; BALLERS53 darf von dem Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen und weist deren Höhe auf Verlangen nach.
(1) Der Anmelder kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber BALLERS53 in Textform zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei BALLERS53. Der Rücktritt kann sich auf die gesamte Buchung oder auf einzelne Teilnehmende beziehen.
(2) Tritt der Anmelder zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert BALLERS53 den Anspruch auf den Reisepreis, kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von BALLERS53 ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was BALLERS53 durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt.
(3) BALLERS53 hat die Entschädigung unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie der erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung wie folgt pauschaliert. Die Prozentsätze beziehen sich auf den Reisepreis je zurücktretender Person.
Zugang der Rücktrittserklärung
Entschädigung
bis zum 120. Tag vor Reisebeginn
25,00 € je Person
ab dem 119. bis zum 90. Tag vor Reisebeginn
10 % des Reisepreises
ab dem 89. bis zum 60. Tag vor Reisebeginn
25 % des Reisepreises
ab dem 59. bis zum 30. Tag vor Reisebeginn
50 % des Reisepreises
ab dem 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn
75 % des Reisepreises
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn sowie bei Nichtantritt der Reise
90 % des Reisepreises
(4) Die Teamanmeldegebühr ist Bestandteil des Gesamtpreises im Sinne des Absatzes 3 und wird bei der Berechnung der Entschädigung entsprechend berücksichtigt.
(5) Dem Anmelder bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass BALLERS53 keine oder eine wesentlich geringere Entschädigung zusteht als die geltend gemachte Pauschale.
(6) Auf Verlangen des Anmelders begründet BALLERS53 die Höhe der Entschädigung.
(7) BALLERS53 empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Auslandsreise-Krankenversicherung mit Rückführungsschutz.
(1) Der Anmelder kann vor Reisebeginn ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(2) BALLERS53 kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn BALLERS53 aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund erklärt. In diesem Fall verliert BALLERS53 den Anspruch auf den Reisepreis.
(3) Tritt eine Partei nach Absatz 1 oder 2 zurück, erstattet BALLERS53 geleistete Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, vollständig zurück.
(1) BALLERS53 kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Reise weniger als die im Vertrag bzw. der Reisebeschreibung angegebene Anzahl an Teams und/oder Teilnehmenden anmelden. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Anmelder sind in der Reiseausschreibung sowie in der Buchungsbestätigung angegeben.
(2) Der Rücktritt ist dem Anmelder spätestens 20 Tage vor Reisebeginn mitzuteilen und zu erklären. BALLERS53 unterrichtet den Anmelder unverzüglich, sobald erkennbar ist, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
(3) Tritt BALLERS53 nach Absatz 1 zurück, verliert BALLERS53 den Anspruch auf den Reisepreis; geleistete Zahlungen werden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, vollständig erstattet. Soweit möglich, bietet BALLERS53 die Teilnahme an einer gleichwertigen Ersatzreise an.
(1) BALLERS53 kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Teilnehmende die Durchführung der Reise oder der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stören oder sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn das Verhalten besonders schwer wiegt, insbesondere bei Gewalt, Diebstahl, Sachbeschädigung erheblichen Umfangs, Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht sowie bei diskriminierendem, rassistischem oder sexuell übergriffigem Verhalten.
(2) Die Kündigung kann auf einzelne Teilnehmende beschränkt werden.
(3) Kündigt BALLERS53, behält BALLERS53 den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Werts ersparter Aufwendungen sowie ersparter Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen. Die Kosten einer erforderlichen Rückreise trägt die betroffene Person; bei minderjährigen Teilnehmenden organisiert BALLERS53 die Rückreise in Abstimmung mit den Sorgeberechtigten und den mitreisenden Betreuungspersonen und rechnet die Kosten gegenüber dem Anmelder ab.
(1) Wird die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Anmelder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn BALLERS53 eine vom Anmelder bestimmte angemessene Frist zur Abhilfe hat verstreichen lassen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Anmelders gerechtfertigt ist.
(2) Wird der Vertrag gekündigt, behält BALLERS53 hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Anmelders auf Minderung und Schadensersatz bleiben unberührt.
(3) BALLERS53 ist infolge der Kündigung verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen; umfasst der Vertrag die Beförderung, schuldet BALLERS53 die unverzügliche Rückbeförderung mit einem gleichwertigen Beförderungsmittel. Die Mehrkosten trägt BALLERS53.
(1) Ist die Reise mangelhaft, kann der Anmelder Abhilfe verlangen. BALLERS53 kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Leistet BALLERS53 nicht innerhalb einer vom Anmelder bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Anmelder selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe verweigert wird oder sofortige Abhilfe notwendig ist.
(3) Für die Dauer eines Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
n(4) Der Anmelder kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist vom Anmelder oder von Teilnehmenden verschuldet, ist einem Dritten zuzurechnen, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der Reiseleistungen beteiligt ist, und war für BALLERS53 nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar, oder er wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(5) Können nach Reisebeginn wesentliche Bestandteile der Reise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, bietet BALLERS53 ohne Mehrkosten angemessene andere Vorkehrungen an. Ist die Rückbeförderung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, trägt BALLERS53 die Kosten für eine notwendige Beherbergung für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten. Diese Begrenzung gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, Schwangere, unbegleitete Minderjährige sowie Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern BALLERS53 mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn über deren besondere Bedürfnisse unterrichtet wurde.
(1) Der Anmelder und die Teilnehmenden sind verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei Leistungsstörungen mitzuwirken, um mögliche Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
(2) Der Anmelder oder die betroffenen Teilnehmenden haben BALLERS53 einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige kann gegenüber der örtlichen Turnierleitung oder der in den Reiseunterlagen genannten Kontaktstelle erfolgen. Unterlässt der Anmelder die Anzeige schuldhaft, tritt eine Minderung nicht ein, soweit BALLERS53 hätte Abhilfe schaffen können; Schadensersatzansprüche können insoweit entfallen.
(3) BALLERS53 benennt in den Reiseunterlagen eine während der Reise durchgehend erreichbare Kontaktstelle einschließlich Notruftelefonnummer.
(4) Vor Ort eingesetzte Mitarbeitende und Volunteers sind nicht bevollmächtigt, Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach anzuerkennen.
Befinden sich Teilnehmende in Schwierigkeiten, leistet BALLERS53 unverzüglich in angemessener Weise Beistand, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung sowie durch Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikation und bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Hat ein Teilnehmender die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann BALLERS53 für den Beistand ein angemessenes Entgelt verlangen, das die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigt.
(1) Die vertragliche Haftung von BALLERS53 für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis je Person und Reise beschränkt.
(2) Haftungsbeschränkende oder haftungsausschließende Vorschriften internationaler Übereinkommen, auf die sich ein Leistungserbringer berufen kann, gelten auch zugunsten von BALLERS53.
(3) Unberührt und der Höhe nach unbeschränkt bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht.
(4) BALLERS53 haftet nicht für Leistungsstörungen sowie Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet und lediglich vermittelt werden; § 651w BGB bleibt unberührt.
Ansprüche des Anmelders und der Teilnehmenden nach den §§ 651i ff. BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
(1) Die Teilnahme am Spielbetrieb und an sportlichen sowie freizeitbezogenen Rahmenaktivitäten erfolgt eigenverantwortlich. Teilnehmende sind verpflichtet, Sportanlagen, Geräte und Einrichtungen vor der Nutzung auf offensichtliche Mängel zu prüfen und sie bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Der Anmelder gewährleistet, dass alle Teilnehmenden für die Teilnahme am Spielbetrieb gesundheitlich geeignet sind und über ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.
(3) Der Anmelder ist verpflichtet, BALLERS53 vor Reisebeginn über gesundheitliche Einschränkungen, Allergien, Medikationsbedarfe sowie über Einschränkungen der Mobilität zu informieren, soweit dies für die Durchführung der Reise erheblich ist.
(4) Die Teilnahme setzt die Einhaltung der Turnierregeln, der Hausordnungen der Unterkünfte und Spielstätten sowie der Anweisungen des Veranstaltungspersonals voraus.
(1) Die Aufsicht über minderjährige Teilnehmende obliegt während der gesamten Reise dem Anmelder und den von ihm gestellten Betreuungspersonen. BALLERS53 übernimmt keine Aufsichtspflicht. Die Organisation des Rahmenprogramms und die Anwesenheit von Veranstaltungspersonal begründen keine Übernahme der Aufsicht.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind einzuhalten. Der Konsum von Alkohol durch minderjährige Teilnehmende sowie der Konsum von Betäubungsmitteln sind untersagt. Der Anmelder und die Betreuungspersonen wirken auf die Einhaltung hin.
(3) BALLERS53 duldet keine Form von Diskriminierung, Gewalt, Mobbing oder sexualisierter Grenzverletzung. Verstöße können zur Kündigung nach § 15 führen.
(4) Für Schäden an Unterkünften, Spielstätten und überlassenem Material haften die Verursachenden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Anmelder haftet für Schäden durch minderjährige Teilnehmende nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Aufsichtspflicht.
(1) Während der Veranstaltung werden durch BALLERS53 sowie durch beauftragte Dienstleister Foto-, Film- und Tonaufnahmen erstellt. Die Aufnahmen können zur Berichterstattung über die Veranstaltung sowie zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit und der Bewerbung künftiger Veranstaltungen genutzt werden, insbesondere auf der Website, in sozialen Netzwerken, in Printmedien und in digitalen Anwendungen von BALLERS53.
(2) Die Nutzung von Aufnahmen, auf denen Personen individuell erkennbar sind, erfolgt auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung. Bei minderjährigen Teilnehmenden ist die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich. Der Anmelder unterstützt BALLERS53 bei der Einholung und Dokumentation der Einwilligungen.
(3) Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist an die in der Datenschutzerklärung genannte Kontaktadresse zu richten.
(4) Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung dürfen Bild- und Tonaufnahmen ausschließlich für private Zwecke anfertigen. Eine gewerbliche Verwertung sowie die Verbreitung von Aufnahmen, auf denen Minderjährige individuell erkennbar sind, ist ohne Zustimmung untersagt.
(5) Für die Nutzung digitaler Angebote von BALLERS53, insbesondere einer Veranstaltungs-App, gelten ergänzend gesonderte Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise.
(1) BALLERS53 unterrichtet vor Vertragsschluss über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Staatsangehörige anderer Staaten erteilt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft.
(2) Teilnehmende sind selbst dafür verantwortlich, die für die Reise erforderlichen Ausweisdokumente mitzuführen und die Einreisebestimmungen einzuhalten. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung entstehen, gehen zu ihren Lasten. Der Anmelder wirkt darauf hin, dass alle Teilnehmenden über gültige Dokumente verfügen.
(3) Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts sind unter www.auswaertiges-amt.de abrufbar.
Im Reisepreis sind, soweit in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, keine Reiseversicherungen enthalten. BALLERS53 empfiehlt insbesondere den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, einer Auslandsreise-Krankenversicherung mit Rückführungsschutz sowie einer Unfall- und Gepäckversicherung. Der Anmelder stellt sicher, dass für alle Teilnehmenden ausreichender Versicherungsschutz besteht.
Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Zur Durchführung der Reise werden Teilnehmerdaten an Leistungserbringer im Bestimmungsland übermittelt. Einzelheiten sowie die Rechte der betroffenen Personen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, abrufbar unter ballers53.com.
BALLERS53 ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
Bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht. Wurde der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht dem Anmelder ein Widerrufsrecht nach § 651h Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 312g Abs. 1 BGB zu, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, wurden auf vorhergehende Bestellung des Anmelders geführt. Besteht ein Widerrufsrecht, wird der Anmelder hierüber gesondert belehrt.
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, soweit dem keine zwingenden Vorschriften des internationalen oder europäischen Rechts entgegenstehen.
(2) Ist der Anmelder Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der Sitz von BALLERS53 als Gerichtsstand vereinbart.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrags im Übrigen nicht.
Geschäftsführer: Francisco Javier Lahora Chulian, Frederic Groß · hello@ballers53.com · +49 228 97168653
Muster gemäß Anlage 11 zu Art. 250 § 2 Abs. 1 EGBGB — dem Anmelder vor Abgabe der Buchungserklärung zur Verfügung zu stellen.
Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.
Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen BALLERS53 GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.
Zudem verfügt das Unternehmen BALLERS53 GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
Weiterführende Informationen zu Ihren wichtigsten Rechten nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
BALLERS53 GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von BALLERS53 GmbH verweigert werden: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefon +49 611 533-5859, www.reiseschaden.ruv.de.
Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de
BALLERS53 GmbH · Röttgener Straße 192 · 53127 Bonn · Amtsgericht Bonn, HRB 30717
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